Bankrecht- und Kapitalmarktrecht Hamburg

Herr Rechtsanwalt Baas berät Sie in Angelegenheiten des Bankvertrags- und Kapitalanlagerechts.

Hierzu gehören Streitigkeiten aus Anlass einer bestehenden Kontoverbindung, z.B. aus Anlass von Fehlbuchungen oder EC-Karten Missbrauch.

Bei der Finanzierung von Bauvorhaben oder dem Eigenheim berechnen die Banken häufig unberechtigterweise Gebühren. Wollen Sie ein Darlehen vorzeitig tilgen, entstehen häufig Schwierigkeiten mit der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung.

Bei der Kreditfinanzierung werden zudem häufig Produkte wie Restkreditversicherungen angeboten, die das vermeintlich gute Angebot unnötig verteuern.

Gegenstand von Auseinandersetzungen sind ferner fehlerhafte Anlageberatungen. Dem Kapitalanleger wurden oder werden hochriskante Anlageformen angeboten, obwohl etwa laut Wertpapiererhebungsbogen stets eine absolut sichere Anlage ohne Verlustrisiko gewollt war.

Die Falschberatung tritt häufig in Zusammenhang mit geschlossenen und offenen Immobilienfonds, Schifffonds, Schiffs-Containerfonds, Zertifkaten sowie Aktienfonds auf.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Haben Sie ein Verbraucherdarlehen mit hohen Zinsen? Oder wollen Sie ein Darlehen ablösen, scheuen aber die teure Vorfälligkeitsentschädigung?

Zahlreiche Verbraucherdarlehen, die seit dem Jahr 2002 abgeschlossen wurden, können zum jetzigen Zeitpunkt noch widerrufen werden – selbst dann, wenn sie schon viele Jahre laufen.

Das liegt daran, dass bei vielen dieser Darlehensverträge die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann dazu führen, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, was einen Widerruf zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt noch ermöglicht.

Lassen Sie Ihren Darlehensvertrag überprüfen lassen. Wir bieten eine umfassende und fundierte rechtliche Prüfung an und vertreten Ihre Ansprüche gegenüber Ihrer Bank.

Wann ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft?

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung liegt vor, wenn sie in Form oder Inhalt den Vorschriften des Gesetzes widerspricht. Häufige Fehler, die gemäß dem Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung führen, sind exemplarisch folgende:

1. Der Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist ist nicht eindeutig aus der Widerrufsbelehrung erkennbar (BGH-Urteil vom 28.06.2011, Aktenzeichen XI ZR 349/10)

In Widerrufsbelehrung wurde vielfach die Formulierung verwendet, „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ ohne weitere Konkretisierung, die den Beginn der Frist eindeutig festlegt. Dadurch ist für den Verbraucher lediglich ersichtlich, wann die Widerrufsfrist frühestens beginnt, nicht aber der exakte Beginn. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Formulierung in der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung enthalten war. Ein Unternehmer (Bank oder Sparkasse) kann sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht.

2. Fristbeginn mit Aushändigung der Widerrufsbelehrung (BGH-Urteil vom 12.03.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08)

Häufig wurde die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden“ verwendet. Dies erwecke den Eindruck, die Widerrufsfrist beginne schon bevor der Verbraucher das Darlehnsangebot der Bank durch seine Unterschrift unter dem Darlehensvertrag überhaupt angenommen hat.

3. Fehlende deutliche Gestaltung (BGH-Urteil vom 27.04.1994, Aktenzeichen VIII ZR 223/93)

Gemäß dem Gesetz muss eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein, d. h. sie muss sich von der übrigen Vertragsurkunde klar erkennbar abheben, beispielweise durch eine Umrandung oder eine im Vergleich zum übrigen Vertrag besonders große Schrift. Viele Widerrufsbelehrungen entsprechen jedoch optisch der übrigen Vertragsurkunde oder sind sogar kleiner gestaltet. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

4. Zusätzliche Bedingung für den Fristbeginn (BGH-Urteil vom 24.03.2009, Aktenzeichen XI ZR 456/07)

Einige Belehrungen enthalten Textbausteine, die den Beginn der Widerrufsfrist von dem Zugang des Darlehensvertrages bei der Bank abhängig machen. Der Verbraucher kennt diesen Zeitpunkt jedoch unter normalen Umständen nicht. Auch hierbei liegt ein Gesetzesverstoß vor, da hierbei der Beginn der Widerrufsfrist wieder nicht eindeutig durch den Verbraucher erkennbar ist.

5. Unzureichender Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufes (BGH-Urteil vom 12.04.2007, Aktenzeichen VII ZR 122/06)

Enthält eine Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Rechtsfolgen lediglich einen Hinweis auf die Pflichten, nicht jedoch die Rechte des Verbrauchers im Falle des Widerspruches, genügt diese Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des Gesetzes und ist somit unwirksam.