Beendigung des Mietverhältnisses
Da die Mieter aus persönlichen oder beruflichen Gründen häufiger als früher ihren Wohnort wechseln, enden die meisten Mietverhältnisse zu gegebener Zeit.
Führen Sie nach Möglichkeit vor Übergabe des Mietobjektes eine Vorbesichtigung durch, um sich des Zustandes des Mietobjektes zu vergewissern und sprechen Sie Mängel (unterbliebene Schönheitsreparaturen und Beschädigungen) offen an.
Ist die Wohnung vertragsgemäß übergeben worden und sind weitere Arbeiten des Mieters nicht vorzunehmen, ist alsbald über die Mietsicherheit abzurechnen. Die Frist sollte 6 Monate nicht überschreiten. Denken Sie an die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich eines Teiles der Mietsicherheit wegen noch offener Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen.
Bei erheblichen Mängel der Mietsache ist dem Mieter innerhalb einer gesetzten Frist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Verstreicht diese Frist, können die entstandenen Kosten gegenüber dem Mieter als Schadensersatz geltend gemacht werden. Ist ein Ende der Arbeiten nicht absehbar und sind die Kosten noch nicht abschließend einzuschätzen, sollte von dem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht werden. Anschließend sollte mit der Mietkaution aufgerechnet werden. Bei Schadensersatzforderungen ist grundsätzlich die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB zu beachten. Danach verjähren Schadensersatzansprüche in 6 Monaten nach Übergabe der Mietsache.