Während des Mietverhältnisses (Mieter)

Während des Mietverhältnisses kommt es häufig anlässlich von Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen, Mängeln und wegen Mietrückständen zu Streitigkeiten.

Die Betriebs- und Nebenkostenabrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen, § 556 BGB. Andernfalls sind Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen.

Sie haben die Möglichkeiten bei Unklarheiten in den Nebenkostenabrechnung die Unterlagen bei dem Vermieter einzusehen. Auf Überlassung und Übersendung von Kopien haben Sie in der Regel keinen Anspruch.

Sind Sie mit der Miete in Rückstand geraten, empfiehlt es sich auf den Vermieter zuzugehen und eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuschließen. Andernfalls riskieren Sie eine Kündigung. Der Vermieter wird Sie häufig mahnen. Eine Abmahnung als Voraussetzung für eine außerordentliche fristlose Kündigung seitens des Vermieters ist jedoch nicht (!) erforderlich, § 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB.

Zeigen sich Mängel an dem Mietobjekt ist der Vermieter schriftlich (aus Beweisgründen) zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Ihm ist dabei eine angemessene Frist zu setzen. Kommt er der Aufforderung nicht nach, können Sie die Miete mindern und Zurückbehaltungsrechte ausüben.

Sichern Sie in jedem Falle Beweise, sei es durch Fotos, Zeugen oder bei Lärm, dem Führen eines Lärmprotokolles.