Vertragsunterzeichnung (Mieter)
Unabhängig von der Frage ob Sie Wohnräume oder Gewerberäume mieten, wird im Regelfall Ihr Vermieter vorformulierte Vertragsbedingungen verwenden.
Bestehen bei der Auslegung Unklarheiten holen Sie sich fachkundigen Rat bei Ihrem Rechtsanwalt.
Da Mietverträge regelmäßig mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen sind, unterliegen sie den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB und können ensprechend überprüft werden (Inhaltskontrolle). Bestehen Zweifel an der Auslegung und benachteiligen Sie den anderen Vertragspartner unangemessen, sind sie unwirksam.
Ihre Aufmerksamkeit sollte insbesondere auf folgende Punkte gerichtet sein:
- Ungenaue Bezeichnung des Mietobjektes (insbesondere bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern)
- Flächenabweichungen von mehr als 10 Prozent sowohl bei Gewerbemietverhältnissen, wie auch Mietverhältnissen über Wohnraum.
- Unklare Regelungen zur Vertragsdauer, (zu) lange Vertragsdauer insbesondere bei Gewerbemietverträgen
- Schönheitsreparaturen, Kleinstreparaturklauseln, Instandsetzungspflichten
- Endrenovierungsklauseln
- Konkurrenzschutzklauseln
- Mietsicherheit
Die Mietsicherheit können Sie bei der Wohnraummiete gem. § 551 Abs. 2 BGB in drei Raten zahlen, wobei die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig ist.