Vertragsunterzeichnung

Als Vermieter geben Sie aufgrund von Formularmietverträgen oder individuell formulierten Mietverträgen regelmäßig den Vertragsinhalt vor. Zögern Sie bei Unklarheiten oder offenen Fragen nicht, sich anwaltlich beraten zu lassen. Da Mietverträge häufig mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen sind, unterliegen sie den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB und können ensprechend überprüft werden (Inhaltskontrolle). Bestehen Zweifel an der Auslegung und benachteiligen Sie den anderen Vertragspartner unangemessen, sind sie unwirksam.

Exemplarisch sei hier auf folgende Themen verwiesen:

  • Ungenaue Bezeichnung des Mietobjektes (insbesondere bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern)
  • Flächenabweichungen von mehr als 10 Prozent sowohl bei Gewerbemietverhältnissen, wie auch Mietverhältnissen über Wohnraum.
  • Unklare Regelungen zur Vertragsdauer
  • Schönheitsreparaturen
  • Endrenovierungsklauseln

Achten Sie darauf, dass die Mietsicherheit in voller Höhe gezahlt wird. Die Mietsicherheit ist getrennt von Ihrem Vermögen anzulegen. Überweisungen, Sparbücher sind der Bürgschaft vorzuziehen.