Wichtige Informationen zum Familienrecht

Neues zum Wechselmodell

In der Praxis der familienrechtlichen Beratung kommen seit dem Beschluss des BGH aus Februar 2017 ( XII ZB 601/15) zu dem Wechselmodell vermehr Anfragen vor.

Unter Wechselmodell ist die paritätische Betreuung des gemeinsamen Kindes zu verstehen. Waren bisher die Kinder überwiegend bei einem Elternteil wohnhaft, so soll es nunmehr auch so möglich sein, dass Kinder die Hälfte der Zeit bei dem einen oder anderen Elternteil verbringen. Begründet hat der BGH seine Entscheidung mit dem Gesetzeswortlaut zu § 1684 BGB. Der Gesetzeswortlaut lasse die Erkenntnis nicht zu, dass nur eine bestimmt Form von Umgang mit den Kindern vorgesehen ist.

Diese Entscheidung hat schon für Aufregung gesorgt und im Netz formiert sich bereits eine Front, welche die Entscheidung nicht akzeptieren will. Dabei handelt es sich vor allem um die Mütter, da ein Wechselmodell für sie Nachteile mit sich bringt. Werden die Kinder paritätisch betreut, so fällt der Kindesunterhalt weg, weil schließlich der andere Elternteil – meistens werden dies die Väter sein- auch für den Lebensunterhalt des Kindes sorgen muss. Damit ist dann auch in der Konsequenz das Kindergelt zu teilen.

Trotzdem ist das Wechselmodell keine Selbstverständlichkeit und es müssen sicherlich weitere Fragen in Zukunft durch die Familiengerichte geklärt und ausgestaltet werden.

Der BGH hat in dem Beschluss bereits eine Vorgaben gemacht, die hier dargestellt werden.

Zunächst einmal muss das Wechselmodell dem Kindeswohl entsprechen. Eine höhere Gewichtung für eine Entscheidung ist das Interesse des Kindes. Es muss zwingend von dem Familiengericht zu seinem Willen angehört werden.

Hier stellt sich bereits die erste Frage. Was passiert eigentlich, wenn das Kind durch das ein- oder andere Elternteil manipuliert wird, sich für oder gegen das Wechselmodell zu entscheiden.

Die Antwort liegt nach meiner Ansicht in den allgemeinen Grundsätzen des Familienrechts. Eine Beeinflussung des Kindes ist ein Ausdruck mangelnder Bindungstoleranz gegenüber dem anderen Elternteil. Mangelnde Bindungstoleranz kann zu einem Entzug der elterlichen Sorge führen. Solche Vorkommnisse sind sicherlich mit dem Jugendamt zu besprechen.

Ferner verlangt der BGH eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.

Auch dieser Überschrift wird in den nächsten Jahren durch die Familiengerichte mit Leben zu füllen sein. Sie bietet die größte Angriffsfläche desjenigen Elternteils, der gegen ein Wechselmodell ist.

Allein die Klage vor dem Familiengericht auf ein paritätisches Umgangsmodell kann keine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit darstellen. Dieses würde dem Beschluss des BGH nicht entsprechen.

Die Richtung der Auslegung muss klar sein. In einer Gesellschaft mit sozialen Schichtung sind die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeiten unterschiedlich gut ausgeprägt. Nicht jede Meinungsverschiedenheit kann zu einem Ausschluss des Wechselmodells führen. In Bestehenden Familien ist es doch auch nicht anders. Hier haben Eltern zu bestimmten Themen auch nicht immer die gleichen Ansichten und kooperieren gut. Es kann also kein anderen Maßstab angelegt werden, als wie in bestehenden Familien.

Eine weitere Hürde soll noch aufgezeigt werden. Der BGH hat ausgeführt, dass ein Wechselmodell dann nicht in Betracht kommt, wenn das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist.

Hier ist auch zweimal hinzuschauen. Der Verfasser kann sich noch an eine TV Dokumentation mit dem Titel „ der entsorgte Vater“ erinnern. Es handelt sich um den Lebenslauf von Vätern, die von ihren Kinder getrennt leben und für jeden Kontakt zu den Kindern kämpfen mussten. Der „ Kampf um das Kind“ ist sicherlich ein Konflikt, den es zu vermeiden gilt. Kinder brauchen beide Elternteile. Es liegt in der Verantwortung jeden Elternteils sich selbst zurück zu nehmen und sich auf die Bedürfnisse und Interessen des Kindes einzustellen.

Werden also Konflikte aufgebaut um dem anderen Elternteil den Umgang einzuschränken oder so schwer wie möglich zu machen, oder um so das Wechselmodell zu umgehen, so dieses rechtsmißbräuchlich. Nach meiner sind nur solche Fälle unter dem Begriff „erheblich konfliktbelastet“ zu verstehen, wenn es sich um Vorfälle handelt wie körperliche Gewalt oder andere Straftaten zum Nachteil eines Elternteils.

Bevor nunmehr für den Elternteil ein Wechselmodell ins Auge gefasst wird, muss dieser Elternteil sich fragen, ob er Beruf und Kindesbetreuung vereinbaren kann.

Aber auch das Umfeld des Kindes muss sich künftig vermehrt auf ein Wechselmodell einstellen. So muss es für Kinder künftig möglich sein, in unterschiedlichen Krankenkassen versichert sein. Es kann schlichtweg nicht angehen, dass der ein oder andere Elternteil jedesmal um die Übergabe der Versichertenkarte gebeten werden muss.

Festzuhalten bleibt: Es gibt viel zu tun für die Gleichberechtigung. Packen wir es an.

Rechtsanwalt
Bernd Meding

Gemeinsame elterliche Sorge, worauf Väter gewartet haben.

Nach zwei Urteilen, zuletzt durch das Bundesverfassungsgesetz, sah sich der Gesetzgeber gehalten, dass neue Sorgerecht für nicht verheiratete Väter zu verabschieden.

Die gesetzlichen Regelungen wurden nunmehr in § 1626a BGB neu gefasst. Die elterliche Sorge wendet sich vor allem an Väter, die mir der Mutter des Kindes nicht verheiratet waren, sich aber um das Kind/er kümmern und Verantwortung übernehmen wollen. Es kommt damit auch ein emanzipiertes Rollenbild bei den Männern zum Vorschein. Die Anträge können aber von beiden Elternteilen gestellt werden.

Die neue gesetzliche Regelung beinhaltet das Klagbefugnis, wenn die Mutter sich weigert, dem Vater das Sorgerecht einzuräumen. Dabei sollte aber versucht werden, vorher den einfachen und billigeren Weg zu gehen, nämlich die Erklärung des gemeinsamen Sorgerechts bei dem Jugendamt.

Wer sich aber entschließt, Klage einreichen zu wollen, hat wahrscheinlich diese Gespräche bereits erfolglos hinter sich.

Zuständig für das Verfahren sind die Familiengerichte. Vor allem für die Väter stellt sich die Frage, wann das Familiengericht Übertragung der gemeinsamen elterliche Sorge ablehnen darf.
Keine gemeinsame elterliche Sorge soll dann bestehen, wenn dieses dem Kindeswohl widersprechen würde. Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der Ausfüllung bedarf. Bisher wird angenommen, dass ein kooperatives Verhalten der Eltern erforderlich ist. Dazu gehört die Fähigkeit, persönliche Differenzen und Interessen im Hinblick auf das Kindeswohl zurück zu stellen.

Gerade, dass bisher kein gemeinsames Sorgerecht zustande gekommen ist, spricht für Schwierigkeiten in der Kommunikation. Für das alleinige Sorgerecht reicht es deshalb nicht aus, dass Schwierigkeiten bestehen, sondern diese müssen unüberbrückbar sein und dem Kindeswohl zu wieder laufen.

So die bisherige Kommentierung. Aber es wird sich in der Zukunft zeigen, wie sich die Rechtssprechung entwickelt, insbesondere dann, wenn ein Elternteil die Kommunikation verweigert, vielleicht auch gerade wegen dem neuen Umgangsrecht.

Das Sorgerecht für den anderen Elternteil ist wichtig. Es befähigt dazu Elternteil zu bleiben und auch dem anderen Elternteil auf Augenhöhe zu begegnen.